Die fliegenden Seiten von Peter Tögel |
Mit der Einführung des EU Lizenzwesens Teil FCL zum 08.04.2013 gibt es erneut Umstellungsprobleme und Mißverständisse wie seinerzeit bei der Umstellung auf JAR-FCL in 2003.
Hier ist es jedoch als grober Leitfaden dienlich zu erkennen, dass die JAR-FCL Regularien mehr oder weniger exakt in die EU-FCL Regularien übernommen wurden.
Im neuen EU Recht Teil FCL gibt es weiterhin die Lizenz und die Klassenberechtigung. Beide sind zwar auf dem gleichen Dokument, nämlich der Lizenz eingetragen, haben aber unterschiedliche Inhalte.
Die Klassenberechtigung ist für die Masse der PPL Piloten auf SEP-Land, also Single Engine Piston (einmotorige kolbengetriebene) Landflugzeuge ausgerichtet.
Das Entscheidende an der Klassenberechtigung ist die Verlängerung. Und diese schließt sich immer an den Ablauf der Klassenberechtigung an, ganz egal, wann diese tatsächlich verlängert wird.
Für die Verlängerung der Klassenberechtigung gibt es nun 3 Wege:
Die einfachste und gewiss preisgünstigste Verlängerung ist ein Flug mit einem Flugprüfer innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit. Man benötigt keine weiteren oder vorhergehenden Flüge oder sonstigen Voraussetzungen (Starts, Flugstunden) und die Klassenberechtigung ist unmittelbar im Anschluß an den Flug um weitere 2 Jahre verlängert. Die Eintragung auf der Lizenz wird durch den Flugprüfer durchgeführt.
Wer das nicht will, muss innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden, 12 Starts bzw. Landungen und 1 Trainingsflug mit Fluglehrer nachweisen. Mehr nicht. Die eigentliche Verlängerung der Klassenberechtigung erfolgt nach dem neuen EU-Recht auf Antrag durch die zuständige Behörde. Und nicht mehr durch den Fluglehrer mittels Handeintrag auf der Lizenz.
Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen kann der Trainigsflug aber auch mit einem Flugprüfer durchgeführt werden. Das hat den Vorteil, dass der Flugprüfer wiederum den Handeintrag in der Lizenz gleich durchführen darf und mann muss sich nicht mehr an die zuständige Behörde wenden.
Dieser formal korrekte Weg ergibt allerdings nicht ganz so viel Sinn, da man ja auch gleich mit dem Flugprüfer einen Prüfungsflug durchführen kann und sich damit das Erfliegen der Voraussetzungen für die Verängerung der Klassenberechtigung sparen kann.
Gegenüber dem alten JAR-FCL Recht dürfen Fluglehrer also auf der Lizenz keine Eintragungen mehr machen. Eintragungen auf eben dieser Lizenz sind nunmehr nur noch den zuständigen Behördern oder den durch diese autorisierten Flugprüfern gestattet.
Man kann in der Tat und auch weiterhin immer jedes zweite Jahr komplett pausieren, wie das so oft (korrekt) kolportiert wird. Und man kann übrigens keine Stunden als Copilot in der hier interessierenden Klasse Single Engine Piston (SEP) aufschreiben, wie das doch bisweilen (falsch) behauptet wurde.
Wichtig bei der Verlängerung der Klassenberechtigung ist das Datum des Ablaufes abzüglich 12 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt sollte man genau auf die geflogenen Stunden achten. Sowie die 12 Stunden (und 12 Landungen) erreicht sind, ist es sehr empfehlenswert, alsbald den Trainingsflug mit einem Fluglehrer durchzuführen und damit die Klassenberechtigung zu verlängern.
Im extremsten Fall läßt sich folgendes Beispiel konstruieren, um das Prinzip klar zu machen: Die Klassenberechtigung begann am 01.07.2011 und endet am 30.06.2013. Die Flugstunden vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 sind für die Verlängerung ohne jegliche Relevanz, sie sind schlichtweg egal. Am 01.07.2012 könnte man nun rasch 12 Flugstunden (Blockzeit) und 12 Starts bzw. Landungen absolvieren und dann am frühen Abend noch mit einem Fluglehrer den Trainigsflug durchführen. Die zuständige Luftfahrtbehörde (nicht mehr der Fluglehrer) kann und wird dann auf Antrag die Klassenberechtiung bis zum 30.06.2015 verlängern! Die Voraussetzungen (innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden, 12 Starts bzw. Landungen und 1 Trainingsflug mit Fluglehrer) sind ja gegeben und wann diese innerhalb der letzten 12 Monate stattfinden, ist absolut egal.
Es bringt außer Streß also ganz und gar nichts, mit dem Trainigsflug und der Lizenzverlängerung zu warten, bis die Klassenberechtigung fast abgelaufen ist. Ganz im Gegenteil, denn eine abgelaufene Klassenberechtigung kann nur durch eine Überprüfungsflug mit einem Flugprüfer wieder reaktiviert werden.
Dieses Denken, nämlich bis zum Ende zu warten, rührt aus den Verlängerungsprinzipien des alten Beiblattes der Lizensierung vor 2003. Da hat man nämlich gesammelt bis zum Stichtag und dann verlängert. Das ist aber nun abgeschafft.
Und ob man in den 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden oder 120 fliegt, ist für die Verlängerung der Klassenberechtigung auch völlig egal.
Also: Sowie die 12 Stunden erreicht sind, Fluglehrer bestellen, den Traininsflug durchführen und die Klassenberechtigung durch die Behörde verlängern lassen. Es ist so einfach...
Mit der korrekten Verlängerung der Klassenberechtigung ist nicht zu spaßen. Eine einmal fälschlich oder fehlerhaft verlängerte Klassenberechtigung ist nämlich ungültig und hat zur Folge, dass auch die künftigen Verlängerungen ungültig sind, da man ja keine Verlängerung auf eine ungültige Klassenberechtigung aufbauen kann. Eine Heilung einer irgendwann in der Vergangenheit ungültig gewordenen Klassenberechtigung ist nur durch einen Prüfungsflug möglich.
Wer also irgendwo eine solche "Verlängerungsleiche" im tiefen Keller seiner Erinnerungen oder des Pilotenbuches hat, dem sei dringend geraten, spätestens die nächste Verlängerung der Klassenberechtigung durch einen Prüfungsflug mit Flugprüfer eigener Wahl 3 Monate vor Ablauf der (ohnehin ungültigen) Klassenberechtigung durchzuführen, um somit wieder eine korrekte Klassenberechtigung zu erhalten.
Übersicht |
Diese Seite wurde zuletzt am 05.04.2013 überarbeitet.