Die fliegenden Seiten von Peter Tögel |
Seit der Einführung von JAR-FCL in Deutschland hat sich der Begriff der Scheinverlängerung zumindest subjektiv verkompliziert. Das muss aber nicht kompliziert sein, wenn man die Grundstruktur der neuen Regelungen und die Unterschiede zum alten Recht verstanden hat. Nachfolgend einige Erläuterung und Tipps für die große Gruppe der "alten" PPL-A Piloten, die sich erfahrungsgemäß mit den neuen Regelungen schwerer tun als die frischgebackenen JAR-FCL Piloten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die JAR-FCL Lizenzen bzw. Klassenberechtigungen ebenso wie für die ICAO konformen Lizenzen bzw. Klassenberechtigungen, denn beide werden nach dem JAF-FCL Regelwerk verlängert.
Im neuen Recht gibt es die Lizenz und die Klassenberechtigung. Beide sind zwar auf dem gleichen Dokument, nämlich der Lizenz eingetragen, haben aber unterschiedliche Inhalte.
Dabei ist die Lizenz nur der formale Rahmen, vergleichbar mit dem alten Luftfahrerschein. Die Lizenz alleine nutzt gar nichts, mit ihr kommt man nicht in die Luft.
Um in die Luft zu kommen, benötigt man nämlich eine gültige Klassenberechtigung, vergleichbar mit dem alten Beiblatt.
Die Klassenberechtigung gilt für 2 Jahre. Sie ist für die Masse der PPL Piloten auf SEP-Land, also Single Engine Piston (einmotorige kolbengetriebene) Landflugzeuge ausgerichtet. Das ist das erst mal das gleiche, wie bei dem alten Beiblatt, nur dass die Gewichtslimitation von 2 Tonnen weggefallen ist.
Das Entscheidende an der Klassenberechtigung ist die Verlängerung. Und diese schließt sich immer an den Ablauf der Klassenberechtigung an, ganz egal, wann diese tatsächlich verlängert wird.
Die einfachste und gewiss preisgünstigste Verlängerung ist ein Flug mit einem Flugprüfer innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit. Man benötigt keine weiteren oder vorhergehenden Flüge und die Klassenberechtigung ist unmittelbar im Anschluß an den Flug um weitere 2 Jahre verlängert.
Wer das nicht will, muss innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden, 12 Landungen und 1 Trainingsflug mit Fluglehrer nachweisen. Mehr nicht.
Und man kann in der Tat immer jedes zweite Jahr komplett pausieren, wie das so oft (korrekt) kolportiert wird. Und man kann übrigens keine Stunden als Copilot in der hier interessierenden Klasse Single Engine Piston (SEP) aufschreiben, wie das doch bisweilen (falsch) behauptet wurde.
Wichtig bei der Verlängerung der Klassenberechtigung ist das Datum des Ablaufes abzüglich 12 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt sollte man genau auf die geflogenen Stunden achten. Sowie die 12 Stunden (und 12 Landungen) erreicht sind, ist es sehr empfehlenswert, alsbald den Trainingsflug mit einem Fluglehrer durchzuführen und damit die Klassenberechtigung zu verlängern. Diese Verlängerung kann und wird der Fluglehrer handschriftlich auf der Rückseite der Lizenz eintragen und die Klassenberechtigung ist damit verlängert.
Im extremsten Fall läßt sich folgendes Beispiel konstruieren, um das Prinzip klar zu machen: Die Klassenberechtigung endet am 30.06.2007. Die Flugstunden vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 sind für die Verlängerung ohne jegliche Relevanz, sie sind schlichtweg egal. Am 01.07.2006 könnte man nun rasch 12 Flugstunden (Blockzeit) und 12 Landungen absolvieren und dann am späten Nachmittag oder frühen Abend noch mit einem Fluglehrer den Trainigsflug durchführen. Der Fluglehrer kann und wird dann die Klassenberechtiung bis zum 30.06.2009 verlängern! Die Voraussetzungen (innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden, 12 Landungen und 1 Trainingsflug mit Fluglehrer) sind ja gegeben und wann diese innerhalb der letzten 12 Monate stattfinden, ist absolut egal.
Es bringt außer Streß also ganz und gar nichts, mit dem Trainigsflug und der Lizenzverlängerung zu warten, bis die Klassenberechtigung fast abgelaufen ist. Ganz im Gegenteil, denn eine abgelaufene Klassenberechtigung kann nur durch eine Überprüfungsflug mit einem Sachverständigen wieder reaktiviert werden.
Dieses Denken, nämlich bis zum Ende zu warten, rührt aus den Verlängerungsprinzipien des alten Beiblattes. Da hat man nämlich gesammelt bis zum Stichtag und dann verlängert. Das ist aber nun abgeschafft. Und ob man in den 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung 12 Flugstunden oder 1200 fliegt, ist für die Verlängerung der Klassenberechtigung auch völlig egal.
Also: Sowie die 12 Stunden erreicht sind, Fluglehrer bestellen, den Traininsflug durchführen und die Klassenberechtigung verlängern lassen. Es ist so einfach...
Die Verlängerung der Lizenz alle 5 Jahre darf man allerdings auch nicht ganz aus den Augen verliegen. Diese Verlängerung ist übrigens nur noch ein formaler Akt mit dem man sich an die Erlaubnisbehörde wenden muss. Es geht dabei nicht um Stunden oder Landungen.
Die Lizenz unterscheidet sich darin auch von dem alten Luftfahrerschein, denn der war unbegrenzt gültig...
Ein Sache muss hier aber noch für die "Sparbrötchen" unter den Piloten beachtet werden: Eine Verlängerung der Lizenz ist nur möglich, wenn in dieser mindesten noch eine gültige Klassenberechtigung eingetragen ist.
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Diese Seite wurde zuletzt am 03.04.2009 überarbeitet.