Die fliegenden Seiten von Peter Tögel |
Vor Einführung von JAR-FCL lag die Sache mit der Nachtflugausbildungsqualifikation ganz einfach: Jeder Fluglehrer, der auch eine Nachtflugberechtigung besaß, durfte auch Nachtflug ausbilden.
Mit der Einführung von JAR-FCL hat sich auch dieses geändert und verkompliziert.
Die Regelung JAR-FCL 1.330 FI(A) – Rechte und Anforderungen regelt unter (c), dass der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung zur Durchführung der Flugausbildung für Nachtflüge (nur) berechtigt ist, wenn er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, für Nachtflug auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) nachgewiesen hat.
Dieses Nachweis - die sog. Befähigungsbestätigung - gibt es natürlich (auch) bei mir.
Die Befähigungsbestätigung kann (nur) ausgestellt werden, wenn ein gemeinsamer Nachtflug durchgeführt wird, bei dem der betroffene Fluglehrer rechts sitzt und dabei eben nachweist, dass er die Befähigung zur Ausbildung in der Nacht in der Tat (auch) hat.
Ganz ungeachtet der Tatsache, dass man - wie das ja auch erfolgt (ist) - vortrefflich über die Art des Nachweises streiten kann, habe ich folgendes Programm festgelegt:
Bei Fluglehrern, die selbst nachts nachweislich im Sinne von Streckenflügen unterwegs sind, kann der Punkt (B) entfallen.
Im Anschluss an das geflogene Programm gibt es das erforderliche Zertifikat, die Befähigungsbestätigung. Dieses "heilt" üblicherweise die nach dem Mai 2003 bis zur Ausstellung der Befähigungsbestätigung geflogenen "illegalen" Nachtflugausbildungen.
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Diese Seite wurde zuletzt am 19.02.2011 aktualisiert.